Liebe Kunden,
DerBringer hat sämtliche Dienstleistungen vorerst eingestellt. Wir bedanken uns bei allen Kunden und Partnern. Es war eine schöne Zeit!

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So funktioniert es

MO:          11.00 - 18.00 Uhr
DI - FR:   11.00 - 01.00 Uhr
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DerBringer bringt's!


Wir  liefern Euch Fastfood, Bier, Softdrinks und Spirituosen, und, und, und...
 preiswert und schnell!
Gerne bringen wir auch den Einkauf von REWE  nach Hause .
Schon den Mittagstisch genutzt? Wir liefern auch pünktlich zur Mittagspause ! 

 Der Bringer-Shop

1. Bestellung in den Warenkorb legen oder anrufen
2. kurz warten, schon ist Der Bringer da.

Mindestbestellwert  ab 15€*

Tipp: 
Kombiniert Fastfood mit einer Shopbestellung. Dann fällt die Liefergebühr weg (bei erreichen des Mindestbestellwertes). 









* Mindestbestellwert je nach Liefergebiet
Bringer Shop

Einkaufservice

1. Einkaufsliste schreiben
2. Liste telefonisch durchgeben oder als Foto per WhatsApp.
3. Der Bringer liefert zum Wunschtermin.

kein Mindestbestellwert / Preis lt. Kassenbon + Liefergebühr*











*Liefergebühr je nach Liefergebiet
Einkaufservice

Essen bestellen

1. Essen aus deinem Lieblingsrestaurant auswählen
2. Bestellung durchgeben (online/WhatsApp oder telefonisch)
3. DerBringer bestellt für dich im jeweiligen Reataurant. 
4. kurz warten, schon ist DerBringer da.

kein Mindestbestellwert / Preis lt. Kassenbon + Liefergebühr*









Liefergebühr je nach Liefergebiet

Liefergebiet A

7,99€ Liefergebühr oder 15€ Mindestbestellwert (Shop). 


Vechta, Calveslage


Tabakwaren und Pfand gehören nicht zum Mindestbestellwert


Liefergebiet B

9,99€ Liefergebühr oder 20€ Mindestbestellwert (Shop).


Langförden
Lutten
Bakum
Lohne
  
Tabakwaren und Pfand gehören nicht zum Mindestbestellwert

BRINGER - Shop

ab15€

Mindestbestellwert 

Öffnungszeit bis weit nach Ladenschluss 

Fastfood & Mittagstisch

ab 7,99€

pro Lieferung 

Lecker Essen aus verschiedenen Restaurants in einer Bestellung möglich

REWE-Bringdienst

ab 6,50€

pro Lieferung 

Optimal für Rentner, Berufstätige und Familien

Du benötigst Bierzeltgarnituren oder Kühlschränke für deine Party? 
Spreche uns einfach an -  Der Bringer ist für Dich da!

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Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Stand 1. Januar 2018
Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch
darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und
Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des
Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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